Vereinssatzung


 

 

Neufassung der Satzung

 

Die Änderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10. März 2007 mit einstimmiger Mehrheit angenommen

 

§ 1

Der Verein wurde im Jahre 1892 gegründet. Die Gründungsmitglieder waren: Sauter Ludwig, Riedel Christian, Riedel Johann, Seebach Philip, Gräf Heinrich, Villinger Georg, Cherdron, Scheid Jakob und Mohr August.

Der Verein führt den Namen „Club Freundschaft 1892“ und hat seinen Sitz in Frankeneck. Der Verein bezweckt die Ausübung und Pflege von Freundschaft, Kameradschaft und Geselligkeit. Alle politischen und sonstigen Bestrebungen zum Nachteil des Vereines sind ausgeschlossen.

 

§ 2

Es kann jede unbescholtene männliche Person aufgenommen werden, die das 16 Lebensjahr erreicht hat.

Der Verein besteht:

  1. aus zahlenden Mitgliedern

  2. aus Ehrenmitgliedern (beitragsfrei)

  3. in besonderen Fällen kann Beitragsfreiheit auf Zeit vom Vorstand beschlossen werden.

 

§ 3

Kriegerwitwen sowie Witwen von Bundeswehrangehörigen sind beitragsfrei und haben die selben Vergünstigungen wie ein ordentliches Mitglied bis zum Tag ihrer Wiederverheiratung. Das Stimmrecht entfällt

 

§ 4

Die Aufnahme erfolgt durch die Vorstandschaft, dieselbe ist befugt, eine Aufnahme ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Die Satzung kann beim 1. Vorstand und beim Schriftführer eingesehen werden.

 

§ 5

Ehrenmitglied kann werden: Wer sich durch besondere aktive Arbeit und besondere Leistungen zu Gunsten des Verein auszeichnet.

Unter aktiver Arbeit und besonderen Leistungen zählt:

Mindesten 15 Jahre Mitarbeit in der Vorstandschaft.

Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von Lasten befreit. Die Ernennung der Ehrenmitglieder muss durch die geheime Abstimmung der beschlussfähigen Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit erfolgen.

Wer 50 Jahre im Verein ist, wird durch eine Urkunde geehrt.

 

§ 6

Sämtliche Mitglieder sind berechtigt den Versammlungen des Vereins beizuwohnen. Sie sind stimmberechtigt und haben Teil am Vereinsvermögen.

 

§ 7

Der Jahresbeitrag kann durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Der Beitrag ist jährlich per Abbuchung zu zahlen.

 

§ 8

Jedes Mitglied ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung freiwillig aus dem Verein auszutreten und verliert ab diesem Tag alle Rechte.

 

§ 9

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

  1. Bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinszwecke und Satzungen.

  2. Wegen unehrenhaften Verhaltens, sowie innerhalb als auch außerhalb des Vereins, sowie entstehenden Strafen und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

  3. Wenn derselbe seinen Beitrag trotz Mahnung ein Jahr nicht bezahlt hat und seinen sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt.

  4. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit bei geheimer Abstimmung. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe mitzuteilen. Es steht ihm binnen 8 Tagen, von der Bekanntgabe an gerechnet, die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Die Berufung ist bei der Vorstandschaft mit Unterschriften von mindestens 10 (in Worten zehn) Mitgliedern zu beantragen.

 

§ 10

Die Angelegenheiten des Vereins werden geleitet und besorgt durch:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. die Vorstandschaft.

 

§ 11

Jedes Jahr im 1. Quartal findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, welche durch die Vorstandschaft einberufen wird. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 12

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder einen unterzeichneten und begründeten Antrag einbringen oder bei erforderlicher Dringlichkeit durch die Vorstandschaft.

 

§ 13

Zur Wirksamkeit der Mitgliederversammlung gehört:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte

  2. Entgegennahme des Kassenberichtes

  3. Entlastung der Vorstandschaft

  4. Neuwahlen der Vorstandschaft ( die Vorstandschaft wird nur alle 2 Jahre gewählt, sonst finden nur erforderliche Ergänzungswahlen statt)

  5. Genehmigung des Jahresprogramms

  6. Beschlussfassung über Anträge der Vorstandschaft oder einzelner Mitglieder, sowie einlaufender Beschwerden. Anträge müssen 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Vorstandschaft abgegeben werden.

  7. Änderung der Satzung

  8. Ausschluss von Mitgliedern

  9. Auflösung des Vereins.

 

§ 14

In den Fällen 4 und 8 stimmt die Mitgliederversammlung geheim mittel Stimmzettel ab. Im Fall 4 kann bei nur einem Vorschlag durch erheben der Hand abgestimmt werden. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, unbeschriebene Stimmzettel zählen nicht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In den Fällen 3, 5 und 6 erfolgt die Abstimmung, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, durch erheben der Hand. Ist das Ergebnis zweifelhaft, durch namentlichen Aufruf. Im Fall 7 und 9 muss ein schriftlich begründeter Antrag gestellt werden. Zur Annahme sind 2/3 der schriftlich abgegebenen Stimmen erforderlich.

Zur Abwicklung von Geschäften den Betrag von 2.000,00 € (in Worten zweitausend) übersteigen, ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 15

Die Vorstandschaft besteht aus:

  • 1. Vorstand
  • 2. Vorstand
  • Schriftführer
  • Rechner
  • mindesten 4 Beisitzer

 

§ 16

Der 1. Vorstand muss bei der Wahl mindesten 21 Jahre alt sein.

 

 

§ 17

Der 1. Vorstand beruft seinen Ausschuss ein, wenn er es für erforderlich erachtet. Wenn 5 Ausschussmitglieder es für erforderlich halten, ist der 1. Vorstand verpflichtet, schnellstens eine Ausschusssitzung einzuberufen

 

§ 18

Die Bestimmung des Vorstandes ist: Den Verein nach außen zu repräsentieren und für dessen stete Entwicklung im inneren Sorge zu tragen. Zu seinem Wirkungskreis gehören alle Vereinsangelegenheiten, welche nach der Satzung der Beschlussfassung der Vorstandschaft vorbehalten sind. Insbesondere ist es Pflicht des Vorstandes, über die ganze Beachtung der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu wachen und den Vollzug der Letzteren die nötigen Anordnungen zu treffen

 

§ 19

Die Vorstandschaft findet sich je nach Bedarf zu einer Sitzung zusammen. Sie ist bei Anwesenheit von 6 Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse erfordern einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Eine Ausnahme ist ein Beschluss nach § 5, wo eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand Stimmentscheid. Gegen jeden Vorstandbeschluss besteht seitens der Mitglieder nach § 12 die Berufung an die Mitgliederversammlung offen.

 

§ 20

Die Vorstandschaft ist das Ehrengericht des Vereins, als solches kann sie Mitglieder welche sich gegen die Satzung und die Interessen des Verein vergangen haben, oder auch wegen unehrenhaften Verhaltens, zur Untersuchung vorladen. Erscheint der Vorgeladene nicht, entschuldigt sich auch nicht, so hat er sich vor einer Mitgliederversammlung zu verantworten. Erschein er auch hier nicht, so ist er aus dem Verein auszuschließen.

 

§ 21

Der 1. Vorstand und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorstand (2. Vorstand, Schriftführer, Rechner) hat die Leitung der Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und bei allen äußeren Beziehungen. Er hat die Vorbereitungen und die Leitung der Vorstandssitzungen sowie der Mitgliederversammlung und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 22

Dem Rechner unterstehen alle Geldgeschäfte die das Vereinswesen angehen.. Rechnungsablage über Einnahmen und Ausgaben bei Veranstaltungen und den normalen Vereinsgeschäften obliegen dem Rechner und sindauf Verlangen der Ausschusssitzung vorzulegen. Dem 1. Vorstand steht jederzeit Einsicht in die Rechnungsführung zu.

 

 

§ 23

Die Ausschussmitglieder versehen im Verhinderungsfalle anderer Ausschussmitglieder deren Obliegenheiten.

 

§ 24

Wegen ungenügender Führung ihres Amtes können Ausschussmitglieder mittel Beschluss eine außerordentlichen Mitgliederversammlung ersetzt werden.

 

§ 25

Jedes Mitglied hat bei Eheschließung einmal Anspruch auf ein Hochzeitsgeschenk. Er muss 1 Jahr Mitglied sein.

 

§ 26

Die Vergünstigungen der Mitglieder sind nicht übertragbar.

 

§ 27

Jubiläumsgaben werden nur gegeben bei Geburtstagen von Mitgliedern ab dem 70. Lebensjahr und danach alle 5 Jahre.

 

§28

Bei einem Sterbefall wird durch die Vorstandschaft eine Karte mit € 30,00 zur Grabpflege überreicht.

 

§ 29

Solange 10 Mitglieder zur Fortführung des Vereins entschlossen sind, kann dieser nicht aufgelöst werden.

Nach Auflösung des Vereins fällt das nach Deckung der Schulden verbleibende Vermögen zur Verwaltung an die Gemeinde Frankeneck. Bei Wiedergründung des Vereins oder eines neuen Vereins mit gleichem Ziel und Zweck ist diesem das Vermögen auszuhändigen